CBAM Ausblick - Beratung

Ausblick CBAM

Was ist aktuell wichtig und welche Änderungen könnten kommen?

Inhalt

Was bedeudet CBAM? – Ausgangslage:

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) wurde zum 1.10.2023 eingeführt. Zweck ist es, die Lücke, die sich im System des europäischen Zertifikatehandels ergeben könnte, indem Hersteller von Gütern in der EU ihre Produktion in Länder außerhalb der EU verlagern, umso keine CO2-Zertifikate für die Herstellung dieser Güter erwerben zu müssen, zu schließen. Durch CBAM müssen auch Zertifikate für den Import solcher Güter in die EU erworben werden. Bis 2026 befinden wir uns noch in der Übergangsphase, in welcher zunächst Daten bezüglich der Emissionen von Gütern, die vom CBAM betroffen sind, gesammelt werden. Zertifikate für den Import müssen noch nicht erworben werden. Diese Daten werden gesammelt, indem Importeuren der betreffenden Güter die Pflicht auferlegt wurde, für jedes Quartal einen sogenannten „CBAM-Bericht“ abzugeben, welcher die benötigten Daten hinsichtlich eingeführter „CBAM-Waren“ liefert.

CBAM in 2025

Die Einführung des CBAM erfolgt in zwei Phasen, wie zuvor erwähnt befinden wir uns aktuell noch in der Übergangsphase. Auf diese folgt ab dem 01.01.2026 die Regelphase. Zunächst sollten ab diesem Zeitpunkt Zertifikate für die Einfuhr von „CBAM-Gütern“ erworben werden müssen. Jedoch hat man die Pflicth um Erwerb solcher Zertifikate auf 2027 verschoben. Außerdem müssen nur noch jährlich Berichte abgeben werden. Jedoch müssen Sie hierzu als „CBAM-Anmelder“ zugelassen sein. Diese Zulassung muss beantragt werden und ist somit wohl der wichtigste Punkt, um den sich Unternehmen, die von CBAM betroffen sind, in 2025 kümmern müssen.
Ohne den Status des „CBAM-Anmelders“ können ab 2026 keine „CBAM-Waren“ in die EU importiert werden. Die Überwachung dessen wird durch die Zollbehörden vorgenommen. Im konkreten könnte dies womöglich so aussehen, dass bei Zollanmeldungen solcher Güter eine sogenannte Unterlagencodierung angeben werden muss, mit welcher man bestätigt den Status „CBAM-Anmelder“ zu besitzen.

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Antrag zur Zulassung als CBAM-Anmelder

Die Antragstellung zur Zulassung als „CBAM-Anmelder“ erfolgt online über das „CBAM-Register“ bzw. „CBAM-Übergansregister“ der Deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt.
Die Zulassung soll nach Art. 17 Abs. 1 VO 2023/956 grundsätzlich nach 15 Tagen beschieden werden. Jedoch führt die DEHSt an, dass die Antragsbearbeitung maximal 120 Tage betragen kann, wenn er vor dem 15.06.2025 gestellt wird, danach sogar bis zu 180 Tagen. Eine Beschleunigung wird erreicht wenn der Antrag alle benötigten Informationen enthält. Weiter wird informiert das zur Antragsbearbeitung ein privates Unternehmen beauftragt werden soll.
Die Diskrepanz der beiden Zeitangaben sowie der Umstand, dass ein privates Unternehmen beauftragt wird, deutet jedenfalls darauf hin, dass eine zu kurzfristige Beantragung für betroffene Unternehmen zu Problemen führen könnte. Dementsprechend sollten sich betroffene Unternehmen nun schnellstmöglich hierum kümmern, die benötigten Informationen sammeln und einen entsprechenden Antrag stellen.

Folgende Abbildung zeigt die Angaben welcher der Zulassungsantrag nach Art. 5 Abs. 5  „CBAM-VO“ enthalten muss:

Abbildung: Auszug VERORDNUNG (EU) 2023/95 "CBAM-VO", Angaben Antrag CBAM-Anmelder

Teilweise wurde in jüngster Vergangenheit spekuliert, dass womöglich Unternehmen die Zulassung einfacher bzw. schneller erhalten würden, die Ihrer Berichtspflicht in der Übergangsphase seit Oktober 2023 nachgekommen sind. Hierbei handelt es sich um Spekulation, jedoch könnte Punkt f) Art. 5 Abs. 5 „CBAM-VO“ (siehe Abbildung zuvor) hieran anknüpfen. Zumindest haben Unternehmen, die der Berichtspflicht bisher nachgekommen sind, ihre finanzielle und operative Leistungsfähigkeit gewissermaßen bereits erbracht.

Unternehmen, die in der Übergangsphase ihrer Berichtspflicht nicht nachgekommen sind, sollten sich in jedem Fall um eine frühzeitige Beantragung kümmern. Auch wenn die Beschaffung der Daten schwierig bleibt und deshalb bisher kein Bericht abgegeben wurde.

Welche Änderungen hinsichtlich CBAM sind in nächster Zeit zu erwarten?

Abgesehen vom Übergang der Übergangsphase zur Regelphase zum 01.01.2026, plant die EU die Ausweitung des Anwendungsbereichs des CBAM auf weitere Güter zu prüfen. Es wird erwartet, dass eine mögliche Erweiterung zunächst Polymere betreffen könnte.

Ein Bericht zur möglichen Erweiterung des CBAM Anwendungsbereich auf weitere Güter wird noch im Jahr 2025 erwartet.

Bisher vom Anwendungsbereich des CBAM erfasst sind Güter folgender Bereiche:

  • Zement: Zolltarifnummern 2523 und 2507 00 80. ​
  • Elektrizität: Zolltarifnummer 2716. ​
  • Düngemittel: u.a. Ammoniak (Zolltarifnummer 2814), Kaliumnitrat (2834 21 00) sowie Düngemittel der Kapitel 3102 und 3105. ​
  • Eisen und Stahl: Kapitel 72 des Zolltarifs. ​
  • Waren aus Eisen und Stahl: Bestimmte Positionen aus Kapitel 73, einschließlich 7301–7311, 7318 und 7326.
  • Aluminium und Waren daraus: Kapitel 76, insbesondere Positionen 7601, 7603–7614 und 7616.
  • Wasserstoff: Zolltarifnummer 2804 10 00.

Die aktuelle Wirtschaftslage, welche Unternehmen bekanntermaßen bereits belastet, führt aktuell vermehrt zum Ruf nach Erleichterungen auch im Rahmen des CBAM. Die zusätzliche Belastung gefährdet zusätzlich die Wettbewerbsfähigkeit von in der EU ansässigen Unternehmen. Hierauf reagiert die EU-Kommission mit dem sogenannten Omnibus-Paket, welches eben solche Erleichterungen auch im Rahmen des CBAM bringen soll.

Omnibus Paket und CBAM

Das Omnibus-Paket sieht hinsichtlich CBAM vor, dass die Nutzung von Standard-Werten erlaubt bleiben soll und ein Schwellenwert für den Anwendungsbereich des CBAM eingeführt wird. Ob dieses Paket wirklich in dieser Form eingeführt wird, ist jedoch noch nicht sicher, hier muss der Gesetzgebungsprozess abgewartet werden.

Links zu Omnibus I und Omnibus II.

Standardwerte:

„Wenn für eine Warenart keine verlässlichen Daten aus dem Ausfuhrland verfügbar sind, sollen die Standardwerte auf dem Durchschnitt der Emissionsintensität der zehn Länder mit den höchsten Emissionen basieren, für die verlässliche Daten vorliegen.“

Ausgangspunkt war hier, dass in den ersten Berichten der Übergangsphase von der EU veröffentliche Standardwerte benutzt werden durften. Schließlich war und ist die Beschaffung von verlässlichen Werten hinsichtlich CO2-Verbrauchs bei der Herstellung betroffener Güter z.B. in Asien äußerst schwierig.
Weiter können hier Importeure aber auch nachweisen, dass die regionalen Emissionswerte ihrer Güter niedriger sind als diese Standardwerte und diese verwenden.

Schwellenwert in Tonnen:

„Wer weniger als 50 Tonnen pro Jahr an CBAM-Waren (Aluminium, Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl) importiert, fällt nicht unter die Berichtspflicht nach CBAM. Diese Schwelle wird anhand einer Formel berechnet, die sicherstellt, dass mindestens 99 % der Emissionen durch Importeure über dieser Schwelle abgedeckt werden.“

Der Schwellenwert wurde so festgelegt, dass mit der Belastung der Pflichten des CBAM (Erwerb von Zertifikaten und Berichtspflicht) von Unternehmen, die mehr als 50 t „CBAM-Waren“ im Jahr importieren, 99 % der Emissionen der Gesamtzahl der in die EU importierten „CBAM Waren“ abgedeckt werden können. Dies führt laut Kommission dazu, dass 90 % der Importeure solcher Waren aus dem Anwendungsbereich des CBAM fallen.

Bisher ging man davon aus, dass ca. 200.000 Importeure von CBAM betroffen sind, dementsprechend würde sich diese Zahl auf ca. 20.000 verringern. Viele dieser betroffenen Güter werden wohl nur unregelmäßig oder in kleineren Mengen importiert, weswegen diese Rechnung entsprechend funktioniert.  Beispielsweise sind Schrauben verschiedenster Art „CBAM-Waren“. Diese werden sicherlich von sehr vielen Unternehmen benötigt. Betrachtet man jedoch das Gewicht einzelner Schrauben, so werden diese wohl nur von wenigen in einer Größenordnung von 50 t pro Jahr und dann auch noch aus Drittländern importiert werden. So erscheint es möglich, dass durch diese Erleichterung dennoch der größte Teil der Emissionen „abgefangen“ werden kann.

Was sollten Unternehmen in 2025 hinsichtlich CBAM tun?

Wie bereits dargestellt, sollte der Antrag zur Zulassung als CBAM-Anmelder frühzeitig gestellt werden. Die Dauer für die Entscheidung über diese Anträge erscheint aktuell nicht wirklich abschätzbar zu sein.

Hinsichtlich der Änderungen durch, das Omnibuspaket erscheint es zunächst möglich, dass viele Importeure nicht mehr vom Anwendungsbereich des CBAM betroffen sein könnten. Jedoch muss hier abgewartet werden wie diese Gesetzesänderung letztlich ausfällt. Außerdem scheint auch fraglich, dass diese Änderung vor dem 01.01.2026 in Kraft tritt. In diesem Fall sind zum jetzigen Zeitpunkt von CBAM erfasste Unternehmen bis dahin weiterhin von den miteinhergehenden Pflichten betroffen. Der Status „CBAM-Anmelder“ bleibt so Voraussetzung für die Einfuhr der entsprechenden Waren ab 2026.

Zudem bleibt das Bestreben, den Anwendungsbereich des CBAM weiter auszuweiten. Denkbar ist es demnach, dass in Zukunft über die angesprochenen Polymere hinaus weitere Waren hinzugefügt werden. Vorstellbar sind hier vor allem alle Waren, die bereits vom Europäischen-Zertifikate-Handel betroffen sind. Beispielsweise organische Chemikalien, dies beträfe dann viele Hersteller und deren Lieferanten von Kunststoffprodukten. Unternehmen, die solche Waren importieren, sollten die Entwicklungen hinsichtlich CBAM in jedem Fall im Auge behalten.

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