Zoll & Marktüberwachung: Zusammenspiel, Pflichten und Risiken für Unternehmen
Inhalt
Das Thema Zollmanagement wird für Unternehmen stetig komplexer, zum einen durch die Weltlage an sich sowie die Reaktion durch Vorschriften auf diese Entwicklung durch den Staat und die Europäische Union. Ein Thema was in diesem Zusammenhang teils übersehen ist der zunehmende Einfluss der Marktüberwachung auf den Bereich Zoll. Der folgende Beitrag soll hierzu dieses Zusammenspiel erläutern, Risiken aufzeigen und Lösungsansätze vermitteln wie betroffene Unternehmen mit diesem Thema umgehen können.
Zusammenspiel Zoll & Marktüberwachung
Wie Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten
Marktüberwachungsbehörden haben bei der Einfuhr bestimmt Waren für welche Vorschriften hinsichtlich Produktsicherheit gelten, häufig die Möglichkeit die Überlassung zum freien Verkehr zu untersagen, wenn laut deren Einschätzungen Gefahren oder Risiken von diesen Waren ausgehen.
In diesem Zusammenhang agiert der Zoll nicht als Überwachungsbehörde, sondern hilft nur mit die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden durchzusetzen. Anweisung erhält er hier von der Marktüberwachung, welche eben in diesen Fällen einen Import der Ware untersagt. Dies wird dann lediglich vom Zoll durchgesetzt.
Rolle der EU-Verordnungen und nationale Umsetzung
Hier gibt es verschiedene Beispiele in denen EU-Verordnungen den jeweiligen Marktüberwachungsbehörden die Befugnis übertragen Importe zu verbieten. Eine solche Befugnis ergibt sich beispielsweise im Kosmetikbereich aus Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 Dies geschieht dann, wenn diese Behörden von Risiken bezüglich Produkten ausgehen und solche importiert werden sollen. Ob solche Risiken von Produkten ausgehen beurteilt sich wiederum anhand Vorgaben verschiedener Verordnungen mit produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften für einzelne Produktbereiche, beispielsweise im Kosmetikbereich anhand der „Kosmetikverordnung“ Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Im weiteren Verlauf dieses Beitrag wir noch ausführlicher anhand von Beispielen hierauf eingegangen.
Wir erörtern mit Ihnen mit Ihnen Umfang, Vorgehen und individuelle Gestaltung möglicher Beratung
Praxisbeispiele aus der Marktüberwachung
Zurückgehaltene Waren wegen fehlender Kennzeichnung
Grundproblem ist hier die fehlende oder nicht ausreichende Kennzeichnung. Bspw. die CE-Kennzeichnung oder weitere Angaben auf den Produkten die je nach Produktbereich vorgeschrieben sind wie die Nennung einer EU-Verantwortlichen Person oder auch das die Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache vorhanden ist.
Importstopp durch den Zoll
Eine Sendung mit solcher unzureichenden Kennzeichnung gelangt nun z.B. auf dem See- oder Luftweg in die EU bzw. konkret nach Deutschland. Nach Ankunft am Hafen oder Flughafen wird häufig durch einen Dienstleister wie die Spedition oder einen anderen Zolldienstleister die Importverzollung übernommen. Also auf elektronischem Weg eine Importanmeldung mit den nötigen Informationen dem Zoll übermittelt. Jetzt überprüft dieser die Angaben bzw. vergleicht diese im Rahmen der sog. Gestellung mit den in der Sendung enthaltenen Produkten. Wird hier festgestellt, dass bspw. Kennzeichnung nicht vorhanden oder unzureichend sind informiert der Zoll die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde. Diese wird nun die Einfuhr untersagen.
Dieser Vorgang ist nicht immer transparent, in dem Sinne, dass wohl nicht alle von der Überwachung hinsichtlich Produktsicherheit betroffenen Produkte kontrolliert werden. Z.T. kann der Eindruck entstehen, es werde nach der erstmaligen Feststellung der Nichteinhaltungen von Vorgaben durch einen Importeur angewiesen dessen Sendungen stets zu kontrollieren. Was natürlich dem Zoll bzw. der Marktüberwachung grundsätzlich frei steht. Jedoch für einen Importeur sehr ärgerlich sein, wenn erstmalig nur aufgrund eines minder schweren Verstoß, wie nicht in deutsch gehaltenen Produktbezeichnungen ins „Fadenkreuz“ der Behörden gerät. Während womöglich andere Importeure schwerere Verstöße begehen, jedoch unbehelligt weiter verfahren können und letzten Endes sogar den Wettbewerb aufgrund minderwertiger Produkte zu billigen Preisen, verzerren.
Hier kommt hinzu, solche Verstöße sind trotz ihrer möglichen Geringfügigkeit häufig ohne über die Ware verfügen zu können, kaum zu beheben. Beispielsweise kann dann die korrekte Bezeichnung durch Anbringen neuer Labels in großer Zahl nicht vorgenommen werden. Die Folge ist die Sendung bleibt in Verwahrung, es entstehen Lagerkosten. Kann die Situation innerhalb von 90 Tagen nicht behoben werden, muss die Sendung wieder ausgeführt werden bzw. sogar unter Kostentragung des Importeurs vernichtet werden.
Alternativen Zolllager etc.
Zolllager/Zolllagerverfahren
Eine Lösung um die Problematik des Import-Stopps zu lösen, kann die Nutzung eines Zolllagers sein. Verfügt man über keine eigene Bewilligung zum Betrieb eines Zolllagers bzw. der Nutzung eines solchen, bieten beispielsweise Speditionen die Möglichkeit Sendungen gegen Gebühren in ihren Zolllagern unterzubringen.
Der Vorteil besteht darin, dass Sendungen hier länger als 90 Tage ohne importiert zu werden untergebracht werden. Weiter ist hier eine Behandlung der Sendung flexibler möglich. Gegebenenfalls werden auch Leistungen wie die Anbringung neuer Labels etc. angeboten. Darüber hinaus kann die Sendung auch so lange dort als Nicht-Unionsware also ohne Import oder Überführung in anderes Zollverfahren dort verbleiben bis womöglich ein Käufer außerhalb der EU gefunden wird die Ware abnimmt. So muss die Sendung nicht zurück zum ursprünglichen Lieferanten im EU-Ausland oder im schlimmsten Fall vernichtet werden. Daneben kann das Zolllager weitere Vorteile außerhalb der geschilderten Situation mit sich bringen. Denn z.B. kann die Sendung physisch in der EU gelagert werden ohne, dass sie zollrechtlich zur EU-Ware wird, dementsprechend müssen keine Abgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden. Möglicherweise findet sich ein Käufer außerhalb der EU und eine Einfuhr wird nie zur Notwendigkeit. Um nur eine Anwendung des Zolllager bzw. des Zolllagerverfahrens zu nennen.
Besondere Zollverfahren
Außerdem besteht die Möglichkeit die Ware auch unmittelbar aus der Verwahrung per Versandverfahren in ein eigenes Verwahrungslager zu verbringen, falls eine solche Bewilligung zum Betrieb eines Verwahrungslager in den eigenen Räumlichkeiten vorliegt. Oder ein Verwahrungslager bspw. einer Spedition in der näheren Umgebung zu verbringen. So kann evtl. die Problematik des Importstopps einfacher gelöst werden. Wobei die Sendung hierzu in der Verwahrung verbleibt, wodurch die Möglichkeiten deutlich eingeschränkt bleiben um Verstöße etc. zu beheben.
Zudem besteht die Möglichkeit beispielsweise einer Ausfuhr im Rahmen der Versandverfahren in Drittländer wie Großbritannien oder die Schweiz. Denn durch Nutzung dieser Verfahren finden kein Import also die sog. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Die Waren bleiben somit Nichtunionswaren. Hier muss jedoch eine Einfuhr in diesen Ländern möglich sein, zudem ist eine Freigabe bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu erwirken.
Ordnungswidrigkeiten und rechtliche Risiken
Ziel der Marktüberwachung ist der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie fairer Wettbewerb im EU-Binnenmarkt. Entsprechend diesem Schutzziel ergeben sich Verpflichtungen für Importeure, Verstöße gegen diese sind häufig u.a. folgende:
Inverkehrbringen unsicherer Produkte
Fehlende oder falsche CE-Kennzeichnung
Fehlende Konformitätserklärung oder technische Dokumentation
Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten
Verkauf verbotener oder zurückgerufener Produkte
Nichtkooperation mit Marktüberwachungsbehörden
Fehlende Angaben zu Hersteller, Importeur oder Verantwortlichem in der EU
Verstöße im Onlinehandel (z. B. fehlende Sicherheitsinformationen)
Bei Feststellung von Verstößen dieser Art droht u.a. Bußgelder. Die Höhe der Bußgelder kann je nach Tatbestand bis zu 100.000 € betragen, in spezialgesetzlichen Bereichen teilweise sogar mehr.
Weiter besteht die Möglichkeit, dass der durch den Verkauf solcher nichtkonformen Produkte erzielte Gewinn abgeschöpft wird. Bedeutet dieser wird aufgrund behördlicher Anordnung eingezogen. Möglichkeiten ergeben sich hier aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht.
Weiter ist hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern in solchen Fällen zu erwähnen, dass bei der Ahndung solcher Verstöße diese selbst haften. Denn hier kommt grundsätzlich das Prinzip der Organhaftung. Unternehmen als solche können hier in der Regel nicht bestraft werden, dementsprechend haften die handelnden Organe der Gesellschaft. Häufig sind dies die Geschäftsführer oder auch Gesellschafter etc. die Verantwortung diesbezüglich tragen.
Fazit
Kommt es zum Importstopp angeordnet durch Marktüberwachungsbehörden und umgesetzt vom Zoll, führt dies zu erheblichen Problemen für das importierende Unternehmen. Womöglich können Liefertermine nicht eingehalten außerdem entstehen Kosten für die Lagerung in der Zwischenzeit oder es droht im schlimmsten Fall sogar die Vernichtung der Waren, um nur einige der Folgen zu nennen. Es gibt hier verschiedenste Möglichkeiten, um diese Situation aufzulösen, wie zum Beispiel die Nutzung eines Zolllagers. Häufig scheitert es hier jedoch an der Kommunikation mit den verschiedenen Behörden. Hier kann eine rechtliche Vertretung gegenüber diesen Behörden zur Lösung des Problems von großem Nutzen sein. Auch kann Beratung durch Externe dabei helfen solche Probleme bereits präventiv zu verhindern und gegebenenfalls auch Kommunikation mit den Behörden im Vorfeld kann nützen. Falls im Unternehmen selbst hier keine Erfahrung in diesem Bereich besteht und man Waren, die von Vorgaben hinsichtlich Produktsicherheit betroffen sind importiert, ist externe Unterstützung stets sinnvoll. Wird ein Einfuhrverbot ausgesprochen, gibt es Möglichkeiten um dieses aufzulösen. Um jedoch eine solch ungewisse Situation zu vermeiden, sollten auch präventiv Maßnahmen ergriffen werden. Hier ist eine Risikoanalyse sowie der Entwurf von Handlungsansätzen ratsam, gegebenenfalls mit Unterstützung durch einen Berater.
Ob schnelle Antworten oder Konzeptentwicklung, von der Sie als Unternehmen langfristig profitieren. Wir sind der richtige Partner für Sie.
Zolltarif erklärt – und wie finde ich die richtige Zolltarifnummer Startseite Wissen Zolltarif erklärt Inhaltsverzeichnis Warum ist der Zolltarif entscheidend?
Zollberatung einfach erklärt — Definition & Bedeutung:
Zollberatung bezeichnet die professionelle Unterstützung von Unternehmen und Privatpersonen bei allen Fragen rund
